SUISA – Raubzug auf die Online Werbebudgets
3.3% vom Brutto Online Mediabudget will die SUISA von Werbeauftraggebern einkassieren, wenn diese Werbespots mit Musik auch online einsetzen. Aber HALT: Bezahlen Sie die Rechnungen vorerst mal nicht. Die Rechtslage ist nämlich alles andere als klar.
 
Die SUISA erschliesst sich eine neue Einnahmequelle: Online Werbung. Dabei verlangt sie gemäss ihrem neuen „Online-Tarif“ 3.3% vom Brutto des Mediabudgets für die Musikrechte in Online Werbespots. Delikat: die Eidgenössische Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten (ESchK), welche die Tarife der SUISA absegnet, hat den zugrundeliegenden Online-Tarif nicht freigegeben, da sie für das Internet nicht zuständig sei. Der Tarif ist also von den Aufsichts-Behörden weder kontrolliert noch freigegeben.
Doppelt kassieren
Im Prinzip verstösst der neue Tarif gegen den von der ESchK freigegeben bereits bekannten VN Tarif „für das Aufnehmen von Musik auf Tonbildträger zur Vorführung, Sendung oder Online-Nutzung“. Dieser regelt explizit im Absatz 15.1. die Vergütung für die Sendung im Fernsehen, Vorführung im Kino und/oder die Verwendung im Internet. Inbegriffen sind der Einsatz auf ad-Screens und e-Boards. Somit wären die Lizenzen für die Online Nutzung abgegolten. Der neue SUISA-Online-Tarif ist für Werbeauftraggeber also eine Verdoppelung. Er lizenziert offensichtlich, was mit dem VN Tarif bereits abgegolten wurde. Das sieht die SUISA jedoch anders.
Online ist alles anders
Im Beschlussprotokoll der ESchK des VN Tarifs vom 8. Oktober 2015 wird die Sichtweise der SUISA deutlicher:
Online-Werbespots seien heute nicht mehr nur ein «Add-on» zu Kino- oder Fernsehwerbung, sondern im Vergleich zu Werbespots im Kino oder Fernsehen als gleichwertig anzusehen. Deshalb sollten für alle Werbespots, unabhängig vom jeweiligen Medium, gleiche Lizenzbedingungen gelten.
 Gegen die Gleichbehandlung verstösst SUISA aber mit dem Online-Tarif gleich selber. Zusätzlich zu den Nutzungsrechten, welche mit dem VN Tarif für alle Medien abgegolten wird (inkl. Online) will die SUISA nun bei den Werbeauftraggebern für die Verbreitung der Werbung im Internet kassieren. Dies ist eine Ungleichbehandlung. Bei TV und Radio wird diese Frage zwischen der SUISA und den Parteien welche die Werbung zugänglich machen, den Sendern also, geklärt.
Unsere Rückfrage bei der SUISA haben wir von verschiedenen Personen sehr unterschiedliche Antworten erhalten. Von „früher haben wir nur die CHF 100 für die Onlineverwendung verrechnet. Das war viel einfacher“ bis zu „Das ESchK ist für Online nicht zuständig, darum müssen wir den Tarif dort nicht absegnen lassen. Online Werbung war bisher ein „rechtsfreier“ Raum, wenn es um die Musikrechte ging. Das wollen wir nun ändern.“
Auf die Frage, warum die SUISA statt wie üblich beim Sender (in diesem Fall das Onlinemedium), nun die Gebühren bei den Werbeauftraggebern einfordert, gab es eine relativ simple Antwort:
„Die Situation im Internet ist viel komplexer. Dort herauszufinden, wer nun der Sender ist, scheint uns schier unmöglich und viel zu aufwändig. Da halten wir uns an den Werbeauftraggeber, der wohl am besten weiss, wieviel er für die Online-Werbung ausgibt.“
SWA interveniert und führt Verhandlungen
Der SWA ist als Vertreter der Werbeauftraggeber über den neuen Tarif gar nicht erfreut. Die Verhandlungen zwischen SUISA und SWA dauern noch an. Es dürfte spannend bleiben, wie sich die Parteien schliesslich einigen werden. Bis dahin empfiehlt der SWA seinen Mitgliedern, die SUISA Rechnungen beiseite zu legen und die Verhandlungsergebnisse abzuwarten.
Fazit:
Es ist nicht schwer nachzuvollziehen, warum die SUISA auch gerne von den steigenden Ausgaben für Online-Werbung profitieren möchte. Dass sie dazu eine neue Marktordnung kreiert, ist jedoch fragwürdig. Werbeauftraggeber sollen zur Kasse gebeten werden, obwohl sie mit der Verbreitung der urheberrechtlich geschützten Musik direkt gar nichts zu tun haben? Bei allen anderen Medien läuft dies zwischen den Sendern und der SUISA ab. Im Transportwesen würde das bedeuten, dass zum Beispiel die Schwerverkehrsabgaben dem Auftraggeber, z.B. dem Handelsunternehmen, verrechnet würden, statt dem Transporteur.
Stossend ist auch der Umstand, dass mit der Berechnung der Gebühren aufgrund des Mediabudgets (anstatt der Länge des Spots/Musik oder der Anzahl Kopien/Reichweite der Verbreitung) eine neue Grundlage geschaffen wird. Somit profitiert die SUISA automatisch im Falle von Preiserhöhungen, auch wenn sie mit der Marktleistung nichts zu tun hat.
